{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-269_2012-03-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_269_bk.pdf", "Checksum": "d3cf4e15a6697ff72829777cd6a138d2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.269", "ST.2011.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "c6b890129572704b2e4a89c3d34fd6bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG\n\n c) Im Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt von den Pflichtigen\nbehauptete Barspenden von Fr. 600.- an verschiedene gemeinnützige Organisationen\nmangels eines rechtsgenügenden Nachweises nicht zum Abzug zugelassen. Die\nPflichtigen rügen dies vor Steuerrekursgericht summarisch als \"unangemessen und\nunverständlich\" und im Widerspruch zu einem \"normalen Spendeverhalten\", stellen\njedoch keine Anträge (R-act. 2 S. 2 und 4). Weil die Pflichtigen die anderen von ihnen\nausdrücklich gerügten Punkte eingehend begründen, hat daher der Einspracheentscheid auch insoweit als anerkannt zu gelten. Beizufügen ist, dass der Hinweis des\nkantonalen Steueramts, wonach die Beweislast für die behaupteten Spenden bei den\nPflichtigen liegt, zutrifft.\n\n2. a) Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 25 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens\n\n2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n-4-\n\ndie gesamten steuerbaren Einkünfte um die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge vermindert. Dazu gehören nach Art. 32 Abs. 2\nSatz 1 DBG bzw. § 30 Abs. 2 Satz 1 StG bei Liegenschaften im Privatvermögen die\nUnterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch\nDritte.\n\nb) Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter Unterhaltskosten Aufwendungen zu verstehen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheriger Werte ist und die in längeren oder kürzeren Zeitabständen wiederkehren (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 32 N 37 DBG,\nund Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 30 N 36 ff.\nStG). Dazu gehören einerseits die Aufwendungen für den laufenden Unterhalt – wie\nKosten für Ausbesserungsarbeiten aller Art und Ersatzanschaffungen – sowie die mit\ndem Grundstück verbundenen jährlich wiederkehrenden Abgaben. Abzugsfähig sind\nsodann auch Aufwendungen für periodische Renovationen grösseren Ausmasses\n(Fassaden, Dachrenovation, zeitbedingte Änderung der Zentralheizung, Anpassung\nder elektrischen Einrichtung an geänderte Vorschriften u. dgl.). Die Unterhaltsmassnahmen zielen darauf ab, die Liegenschaft langfristig in ertragsfähigem Zustand zu\nerhalten (RB 1971 Nr. 32; Dieter Egloff, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,\n3. A., Band 1, § 39 N 38). Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die wertvermehrenden Aufwendungen, d.h. Auslagen, welche im objektiv-technischen Sinn eine dauernde\nVermehrung oder Verbesserung des Grundstücks bewirken, insbesondere durch bauliche Veränderungen (Einbau eines Badezimmers, Bau einer Garage, Ausbau des\nDachstocks, Weg- und Strassenbauten; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar\nzum Zürcher Steuergesetz, Band 2, 1963, § 25 N 54).\n\nc) Nach der Rechtsprechung können unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch Prozesskosten, d.h. Gerichts- und Anwaltskosten, die einem\nPflichtigen im Zusammenhang mit einem Grundstück erwachsen sind, als wertvermehrend oder werterhaltend betrachtet werden (RB 1986 Nr. 35 [Leitsatz], RB 1983 Nr. 42\n= StE 1984 B 27.7 Nr. 1, RB 1977 Nr. 89; Steuerrekursgericht AG, 29. Juni 1994,\nAGVE 1994, 485 f. Nr. 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 32 N 108 DBG und § 30\nN 99 StG sowie § 221 N 64 f.; Egloff, § 39 N 36). Dabei ist der Abzug auch dann zulässig, wenn die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen bzw. seines Vertreters erfolglos\nbleiben (Egloff, a.a.O., unter Hinweis auf AGVE 1994, 486 E. 2c, RB 1977 Nr. 89,\n\n2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n-5-\n\nRB 1964 Nr. 55 = ZBl 1965, 307 = ZR 65 Nr. 10 = StR 20, 270). Im Entscheid\n3 ST.2005.230 + 3 DB.2005.115 vom 3. November 2005 hat die Steuerrekurskommission III Gerichts- und Anwaltskosten eines Grundeigentümers als Liegenschaftsunterhalt anerkannt, die ihm anlässlich eines erfolglosen Rechtsmittelverfahrens gegen eine\nÜberbauung des Nachbargrundstücks erwachsen waren. Allerdings merkte die Rekurskommission an, dass die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen dann zu versagen\nsei, wenn sich ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet herausstelle. Dies treffe\neinerseits dann zu, wenn ein Rekurs bzw. eine Beschwerde aus formellen Gründen\n(z.B. Versäumen einer Rechtsmittelfrist, fehlende Anfechtungsbefugnis) oder materiellen Erwägungen, wie etwa eine klare Rechtsprechung, von vornherein aussichtslos sei.\n\n"}