{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-269_2012-03-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_269_bk.pdf", "Checksum": "d3cf4e15a6697ff72829777cd6a138d2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.269", "ST.2011.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "c6b890129572704b2e4a89c3d34fd6bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n\nEntscheid\n\n29. März 2012\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n,\n2. B,\n,\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Nachdem die Ehegatten A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige; zusammen die Pflichtigen) trotz Mahnung keine Steuererklärung 2009 eingereicht hatten,\nveranlagte sie der Steuerkommissär am 16. Juni 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 65'000.- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) und\nmit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- (Staats- und Gemeindesteuern).\n\nB. Eine von den Pflichtigen hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 26. Oktober 2011 gut und setzte für die direkte Bundessteuer 2009\ndas steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. 37'600.- sowie für die\nStaats- und Gemeindesteuern 2009 das steuerbare Einkommen auf Fr. 34'500.- (satzbestimmend Fr. 37'800.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 2'864'000.- (satzbestimmend Fr. 5'373'000.-) fest.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 3./5. Dezember 2011 beantragten die\nPflichtigen dem Steuerrekursgericht:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und\nGemeindesteuern 2009 sei bezüglich steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. 34'500.- bzw. Fr. 37'800.- sowie bezüglich steuerbares und\nsatzbestimmendes Vermögen von Fr. 2'864'000.- bzw. Fr. 5'373'000.- aufzuheben und es sei das steuerbare Gesamteinkommen neu mit Fr. 8'500.- und das\nsteuerbare Gesamtvermögen wie bisher mit Fr. 0.- festzusetzen.\n\n2. Der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde für Direkte Bundessteuer\n2009 sei bezüglich steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von\nFr. 37'600.- bzw. Fr. 37'600.- aufzuheben und es sei das steuerbare Gesamteinkommen neu mit Fr. 8'300.- festzusetzen.\n\n…\"\n\nIn seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 13. Dezember 2011 schloss das\nkantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nAuf die Erwägungen der Einspracheentscheide und die Parteivorbringen wird,\nsoweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.\n\n2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n-3-\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Streitgegenstand des Beschwerde-/Rekursverfahrens bildet zunächst der\nLiegenschaftenunterhalt bezüglich des Einfamilienhauses in der bündnerischen Gemeinde C (E. 1.3 des Einspracheentscheids); hinsichtlich der Grundstücke in den zürcherischen Gemeinden D und E erklären sich die Pflichtigen mit dem Einspracheentscheid einverstanden (R-act. 2 S. 2). Sodann halten die Pflichtigen daran fest, dass\nverschiedene Schulden steuermindernd berücksichtigt werden müssten (E. 3 des Einspracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern).\n\nb) Nicht angefochten haben die Pflichtigen die ihnen für das Einspracheverfahren auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.-. Anzumerken bleibt, dass diese\nKostenauflage aufgrund von § 142 Abs. 2 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997\n(StG) zu Recht erfolgt ist, nachdem die Pflichtigen keine Steuererklärung 2009 eingereicht haben. Die Höhe der Verfahrenskosten entspricht gängiger Praxis und lässt sich\nnicht beanstanden.\n\n"}