Damit spricht einiges dafür, dass der Vereinnahmung von Verwaltungsratshonoraren in der Grössenordnung von Fr. 1.3 Mio. im Kanton Zug durch die vormals vorab im Textilbereich tätige E AG und der Weiterleitung dieser Honorare an den Pflichtigen in der Form eines Bruttoeinkommens von lediglich Fr. 100'000.- steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sparmotive zugrunde liegen. Ein Durchgriff auf die hinter der juristischen Person (die E AG) stehende natürliche Person (den Pflichtigen) unter dem Titel einer Steuerumgehung wäre damit bei anderem Ausgang der Streitsache keineswegs auszuschliessen und noch im Detail zu prüfen gewesen.