Bemerkungsweise ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Pflichtigen eine Geschäftstätigkeit der E AG in Baar per 2006 im Rahmen der diesbezüglichen steuerbehördlichen Untersuchung in keiner Weise nachgewiesen haben. Damit spricht einiges dafür, dass der Vereinnahmung von Verwaltungsratshonoraren in der Grössenordnung von Fr. 1.3 Mio. im Kanton Zug durch die vormals vorab im Textilbereich tätige E AG und der Weiterleitung dieser Honorare an den Pflichtigen in der Form eines Bruttoeinkommens von lediglich Fr. 100'000.- steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sparmotive zugrunde liegen.