Gleiches gilt mit Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung der in Frage stehenden Honorare. Die Pflichtigen haben lediglich die quartalsweisen Mehrwertsteuerabrechnungen 2006 der E AG vorgelegt, welchen sich entnehmen lässt, dass die Letztere Umsätze aus "vereinnahmten Entgelten" von insgesamt rund Fr. 1.3 Mio. deklarierte und versteuerte (vgl. R-act. 3/8). Damit kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass den Mehrwertsteuerbehörden bekannt war, dass die gemeldeten Umsätze auf Verwaltungsratshonoraren beruhen. Dass eine Prüfung der hier streitigen Abgrenzung unter dem Aspekt der Mehrwertsteuer stattgefunden hat, ist damit in keiner Weise nachgewiesen.