BBl 2002, 1126 ff., 1141 f.). Indessen wurde von den Pflichtigen in keiner Weise substanziiert dargelegt, ob überhaupt und gegebenenfalls nach welchen Kriterien die Ausgleichskasse Zug die in Frage stehende Vereinnahmung der Verwaltungsratshonorare des Pflichtigen über die E AG geprüft hat. Aktenkundig ist lediglich die Meldung der E AG betreffend den dem Pflichtigen ausbezahlten AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 100'000.- (R-act. 3/9). Auszugehen ist mithin davon, dass die Ausgleichskasse von den Verwaltungsratshonoraren des Pflichtigen gar keine Kenntnis hatte.