c) Schliesslich lassen die Pflichtigen noch vorbringen, dass ihr guter Glaube auch durch das Vertrauen auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung geschützt werde. Nachdem die jahrelang gleichbleibende Handhabung der Vereinnahmung der Verwaltungsratshonorare über die E AG weder von der Steuerverwaltung Zug, welche für die Erhebung der Gewinn- und Kapitalsteuer der E AG zuständig sei, noch von der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV, noch von der AHV-Ausgleichskasse jemals beanstandet worden sei, hätten sie mit Fug und Recht darauf schliessen dürfen, dass diese Vorgehensweise aus steuerlicher Sicht zulässig sei. Ein Indiz für die Zulässigkeit finde