Dementsprechend hilft den Pflichtigen auch nicht weiter, dass die Steuerbehörde im Rahmen der Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide 2004 festgehalten hat, sie gehe davon aus, dass gewisse Verwaltungsratshonorare gemäss Bescheinigung des Pflichtigen der E AG zugeflossen seien und insoweit keine Weitergabe von Einkommen an den Pflichtigen erfolgt sei (vgl. R-act. 3/13). Eine verbindliche behördliche Zusicherung, Verwaltungsratshonorare des Pflichtigen auch in künftigen Steuerperioden stets als der E AG zugeflossen zu qualifizieren, liegt darin entgegen dem Dafürhalten der Pflichtigen nicht.