4. a) Soweit sich die Pflichtigen auf die Veranlagungen und Einschätzungen in früheren Steuerjahren und damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, ist ihnen zu entgegnen, dass die Einschätzungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt in jeder Steuerperiode neu würdigen und allenfalls zu einer abweichenden Beurteilung kommen kann, selbst wenn sich der Sachverhalt nicht geändert hat. Ein Anspruch auf eine in diesem Sinn rechtsgleiche Behandlung besteht nicht. Die richtige Anwendung des materiellen Rechts geht somit dem Vertrauen in eine vorhersehbare Rechtanwendung vor (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Vorbemerkungen zu Art.