der Aktionäre verpflichtet. Gerade das Beispiel der F Holding AG, in welcher insgesamt neuen Verwaltungsräte tätig waren, zeigt im Übrigen auf, dass der Pflichtige als Verwaltungsratspräsident mit Blick auf die erforderliche Sanierung ihm von Banken bzw. Aktionären übertragene Aufgaben zu erfüllen hatte, was keineswegs für das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses und das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht. Inwiefern der Pflichtige bei der Ausübung seiner Mandate ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte, ist ebenfalls nicht erkennbar;