b) Gleich wie ein angestellter Geschäftsführer muss gemäss Art. 717 Abs. 1 OR auch ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft seine Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die Treuepflicht umfasst dabei auch ein Konkurrenzverbot (vgl. Rolf Watter in: Basler Kommentar, Art. 717 N 18 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser aktienrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht ist mithin auch ein Verwaltungsrat den Interessen der Gesellschaft bzw.