Eine solche Prüfung zeige hier, dass der Pflichtige – etwa mit Blick auf das Inkasso, der kurzen Mandatsdauer und das ständige Akquirieren von neuen Mandaten – ein Unternehmerrisiko getragen habe, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spreche. Derweil habe es an einem Abhängigkeitsverhältnis, welches einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugrunde liege, gefehlt. Im Rahmen der vom Pflichtigen den Auftraggebern erbrachten Dienstleistungen sei dieser nämlich weder den Weisungen des Auftraggebers noch einem Konkurrenzverbot unterlegen.