3. a) Die Pflichtigem lassen beschwerde- und rekursweise ausführen, dass die Rechtsprechung lediglich "grundsätzlich" davon ausgehe, dass die Verwaltungsratstätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziere. Ausnahmen seien folglich möglich, weshalb anhand der einschlägigen Kriterien zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Einzelfall zu prüfen sei. Eine solche Prüfung zeige hier, dass der Pflichtige – etwa mit Blick auf das Inkasso, der kurzen Mandatsdauer und das ständige Akquirieren von neuen Mandaten – ein Unternehmerrisiko getragen habe, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spreche.