Auch die geschilderten Tätigkeiten, welche der Pflichtige dort ausübte, legen kein Beratungsmandat der E AG nahe. Wenn eine sich in Schieflage befindende Gesellschaft einen Turnaround- Spezialisten ins Präsidium ihres Verwaltungsrats holt, liegt auf der Hand, dass dieser mit Aufgaben zur Rettung der Gesellschaft betraut wird. Hieraus kann kein Beratungsauftrag an die E AG im Sinn von "Retten Sie die G-Gruppe" (so der Pflichtige betreffend sein diesbezügliches Mandat; vgl. seinen Beschrieb in R-act. 3/4) abgeleitet werden; der Rettungsauftrag ging vielmehr an den Pflichtigen und war an die Ausübung des Verwaltungsratsmandats durch ihn gebunden.