er - und nicht die E AG - hatte offenbar einen guten Namen im Zusammenhang mit erfolgreichen Gesellschaftssanierungen und wurde deswegen – von wem auch immer – nach eigenen Angaben "ad personam" in den Verwaltungsrat der in Schwierigkeiten geratenen Gesellschaften berufen. Von einem Beratungsauftrag an die E AG oder einem gewünschten Einbezug der E AG in den Verwaltungsrat ist nirgendwo die Rede. Auch die geschilderten Tätigkeiten, welche der Pflichtige dort ausübte, legen kein Beratungsmandat der E AG nahe.