ccc) Dass die letzteren Ausführungen zum Einsatz in der F-Gruppe durchaus glaubhaft sind, ergibt sich aus dem eingereichten Protokoll über die Generalversammlung 2002 sowie aus den Reden, welche der Pflichtige anlässlich der Generalversammlungen 2003 bis 2005 gehalten hat (vgl. Beilagen zu R-act. 3/3), aber auch aus den im Internet abrufbaren Geschäftsberichten der F Holding AG. Von daher braucht der zum Beweis der Richtigkeit des geschilderten Sachverhalts angebotene Zeuge (I als ehemaliger CEO der F-Gruppe) nicht angehört zu werden.