bbb) Zur Untermauerung dieser allgemeinen Ausführungen hat der Pflichtige im Sinn eines Beispiels den Beschrieb seines Einsatzes für die F-Gruppe ins Recht gelegt (vgl. R-act. 3/3). Diesem Beschrieb lässt sich entnehmen, dass die sich per 2002 in grossen Schwierigkeiten befindliche "F" in jenem Jahr praktisch den ganzen Verwaltungsrat auswechselte. Dabei sei der Pflichtige von den Gläubigerbanken "ad personam" mit der Sanierung beauftragt und deshalb als Verwaltungsratspräsident bestimmt worden. Per 2002 habe der Pflichtige dann Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Liquiditätsproblemen betreffend Lohnauszahlungen geplant und umgesetzt.