Für die erbrachten Leistungen habe die E AG jeweils Rechnungen an die Auftraggeber gestellt. Im Regelfall sei sie pro Auftraggeber mit einem fixen Betrag pro Quartal inkl. Inlandspesen entschädigt worden. Auf den Entgelten seien die Mehrwertsteuern entrichtet worden. Ausserdem habe die E AG dem Pflichtigen einen jährlich konstanten Lohn ausbezahlt, auf welchem sie die notwendigen Sozialabgaben abgeführt habe. Die vereinnahmten Honorare habe die E AG ordentlich versteuert, wobei die Veranlagung 2006 bereits rechtskräftig sei. Die vom Pflichtigen vereinnahmten Honorare überstiegen diejenigen eines ordentlichen Verwaltungsrats bei weitem.