zen ausgestattet sei; faktisch sei dafür die statutarische Stellung des Verwaltungsratspräsidenten bzw. -vizepräsidenten notwendig. Die Art der Beratung habe mit den klassischen Aufgaben eines Verwaltungsrats damit wenig zu tun. Vielmehr handle es sich dabei um eine Begleitung der Geschäftsleitung. Dass der Beratungsauftrag im Vordergrund stehe und das Verwaltungsratsmandat lediglich Mittel zum Zweck sei, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass ein Grossteil der Aufträge nicht von den Unternehmen selbst, sondern von den Banken stamme. Für die erbrachten Leistungen habe die E AG jeweils Rechnungen an die Auftraggeber gestellt.