b) Dieser Nachweis wurde trotz eingehenden steuerbehördlichen Untersuchungen nicht erbracht: aa) Zunächst wurden keinerlei Verträge oder schriftliche Absprachen zwischen der E AG und den Gesellschaften, in welchen der Pflichtige die streitbetroffenen Verwaltungsratsmandate ausübte, beigebracht. Auf entsprechende Unterlagen der E AG hätte der Pflichtige – soweit vorhanden – aufgrund seiner beherrschenden Stellung ohne weiteres zugreifen können. Verzichtete er darauf oder existieren keine schriftlichen Dokumente, trägt er die beweisrechtlichen Konsequenzen. Damit ist zunächst