2. a) Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Pflichtige per 2006 verschiedene Verwaltungsratsmandate ausübte, hinsichtlich welcher die Honorare im Gesamtbetrag von Fr. 1'247'265.- von der (indirekt via die D AG) zu 100% von ihm beherrschten E AG vereinnahmt worden sind. Nach dem vorstehend Gesagten qualifizieren die in Frage stehenden Verwaltungsratshonorare indes grundsätzlich als Einkünfte des Pflichtigen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und sind diese damit solange von ihm zu versteuern, als es am Nachweis fehlt, dass sie ganz oder teilweise der E AG zugestanden haben.