schädigungen seien an die vertretene juristische Person abzuführen (Martin Wernli, in: Basler Kommentar, 3. A., 2008, Art. 707 N 38 OR). Dazu bedarf es jedoch einer klaren Absprache zwischen beiden Parteien. Entsprechend hat grundsätzlich der Verwaltungsrat eine solche Entschädigung als eigenes Einkommen zu versteuern. Nur wenn bereits zu Beginn des Vertretungsverhältnisses eine klare Abmachung über die Abführung des Honorars an die delegierende juristische Person getroffen wird, ist ein solches Verhältnis steuerrechtlich hinzunehmen. Zudem muss diese Vertretung einen sachlichen Hintergrund aufweisen;