b) Verwaltungsratshonorare haben demzufolge Arbeitslohncharakter und qualifizieren damit grundsätzlich als steuerbare Einkünfte des Verwaltungsratsmitglieds. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat seine Funktion für eine juristische Person ausübt. Eine solche kann selber nämlich nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden, weil das Mandat eines Verwaltungsrats nur von natürlichen Personen ausgeübt werden kann (Art. 707 OR). Sie kann jedoch einen Vertreter bestimmen, welcher die Funktion eines Verwaltungsrats in ihrem Interesse ausübt und so ihre Interessen wahrnimmt. Das Honorar, das Sitzungsgeld oder die Tantiemen stehen alsdann noch immer dem Verwaltungsrat persönlich zu.