Mit Entscheiden vom 3. November 2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab. Unter Bezugnahme auf das Untersuchungsergebnis wurde daran festgehalten, dass der Pflichtige sämtliche Verwaltungsratshonorare persönlich als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern habe.