Vielmehr habe der Pflichtige die betroffenen Unternehmen in bereits kritischem wirtschaftlichem Zustand nicht noch zusätzlich belasten wollen und habe er deshalb bewusst auf Erfolgshonorare verzichtet. Für seine Funktion als Turn-Around-Manager habe er sich daher mit einem für die Gesellschaft kalkulierbaren höheren Pauschalbetrag entschädigen lassen; dieser sei rein rechtlich betrachtet wohl ein Verwaltungsratshonorar, wirtschaftlich gesehen aber überwiegend ein Beratungsentgelt.