Auf die Mahnung zur Auflageerfüllung hin liessen die Pflichtigen noch ausführen, dass Verwaltungsräte, welche neben klassischen Verwaltungsratsmandaten eine Beraterfunktion ausübten, dies oft auf einem gesonderten Vertrag basierend und auch gegen ein separates Entgelt täten. Soweit dies beim Pflichtigen nicht der Fall sei, bedeute dies aber nicht, dass dessen Mandaten der Beratungscharakter abzusprechen sei. Vielmehr habe der Pflichtige die betroffenen Unternehmen in bereits kritischem wirtschaftlichem Zustand nicht noch zusätzlich belasten wollen und habe er deshalb bewusst auf Erfolgshonorare verzichtet.