In seinem Fall seien diverse Voraussetzungen, welche eine Tätigkeit als unselbstständig qualifizierten, nicht erfüllt. Bei einer demnach vorliegenden selbstständigen Erwerbstätigkeit sei es einem Unternehmer aber freigesellt, die Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft auszuüben. Die Vereinnahmung der Verwaltungsratsentschädigungen über die E AG sei folglich zulässig. Der gegenteiligen Auffassung der Steuerbehörde stehe im Übrigen der Grundsatz von Treu- und Glauben entgegen.