Sie stelle vielmehr eine umfassende Beratertätigkeit dar, welche durch das Verwaltungsratsmandat aus Gründen der Einflussnahme in der beratenden Unternehmung während des Beratungsprozesses lediglich ergänzt werde. Wie die (näher erörterten) Beratungen in den Fällen F Holding AG und G Holding AG beispielhaft aufzeigten, unterscheide sich die Tätigkeit des Pflichtigen klar von derjenigen eines ordentlichen Verwaltungsrats. In seinem Fall seien diverse Voraussetzungen, welche eine Tätigkeit als unselbstständig qualifizierten, nicht erfüllt.