B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 25. Juli 2011 Einsprache erheben und in der Hauptsache beantragen, von der Besteuerung der Verwaltungsratsentschädigungen auf Ebene des Pflichtigen abzusehen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Tätigkeit des Pflichtigen weit über die übliche Verwaltungsratstätigkeit hinausgehe. Sie stelle vielmehr eine umfassende Beratertätigkeit dar, welche durch das Verwaltungsratsmandat aus Gründen der Einflussnahme in der beratenden Unternehmung während des Beratungsprozesses lediglich ergänzt werde.