Gegenüber der Selbstdeklaration korrigierte er dabei verschiedene Positionen, wobei insbesondere die einkommensseitige Aufrechnung des von der E AG vereinnahmten Dienstleistungsertrags von Fr. 1'247'265.- ins Gewicht fiel. Zur diesbezüglichen Begründung wurde aufgeführt, dass die Verwaltungsratstätigkeit grundsätzlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit gelte. Honorare, Sitzungsgelder und Tantiemen würden dem Verwaltungsrat persönlich zustehen. In gleicher Weise erfolgte gemäss Hinweis vom 30. Juni 2011 die Veranlagung der direkten Bundessteuer, wo das steuerbare Einkommen auf Fr. 1'550'500.- festgesetzt wurde. Diese wurde am 19. Juli 2011 formell eröffnet.