Die Deklaration der Verwaltungsratsmandate als Einnahmen der E AG sei von den AHV- und MWST-Stellen kontrolliert und akzeptiert worden und auch das kantonale Steueramt habe hiervon seit der Steuerperiode 1999 Kenntnis. Der Steuerkommissär vertrat in dieser Besprechung den Standpunkt, dass die Verwaltungsratshonorare als unselbstständiges Erwerbseinkommen des Pflichtigen qualifizierten und damit an dessen Wohnsitz steuerbar seien. Der Sitz der E AG in Baar sei ohnehin fraglich, weil dieser die meiste Zeit nicht benutzt werde und der Pflichtige seine Arbeit mehrheitlich bei den Kunden erledige.