Zum Ort der Geschäftstätigkeiten wurde festgehalten, dass die Privatliegenschaft der Pflichtigen grundsätzlich nicht geschäftlich genutzt werde; es komme jedoch vor, dass der Pflichtige "aus Praktibilitätsgründen zwischendurch minimale berufliche Arbeiten auch von zu Hause aus" vornehme. Die E AG bezahle ihm in diesem Zusammenhang eine Monatspauschale von Fr. 450.-. Seine Erwerbstätigkeit übe der Pflichtige im Übrigen bei den Kunden der E AG aus; diese stellten ihm jeweils ein Büro zur Verfügung. Die E AG selbst sei per 2006 bei einer Anwaltskanzlei in Zug eingemietet gewesen; per 2007 habe sie ihren Sitz in die Räumlichkeiten einer anderen Anwaltskanzlei in Baar verlegt.