Mit Auflageantwort vom 30. November 2010 liessen die Pflichtigen die steueramtliche Bewertung der D AG(Unternehmenswert = Fr. 16.25 Mio.) einreichen. Zum Arbeitsvertrag des Pflichtigen mit der E AG liessen sie ausführen, dass ein solcher in schriftlicher Form nicht existiere, weil der Pflichtige alleiniger Inhaber und einziger Angestellter sei. Seine Tätigkeiten umfassten diverse Verwaltungsratsmandate sowie verschiedene Beratungsdienstleistungen für die Gesellschaften, in welchen er diese Mandate ausübe. Seit Jahren beziehe er dafür ein Jahressalär von Fr. 100'000.- brutto.