{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-268_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_268_bo.pdf", "Checksum": "deef3b302d500c399f6098c8956a78cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.268", "ST.2011.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "e35186ca8ccc1da5542fd6c07659f21f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\n Bemerkungsweise ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Pflichtigen eine\nGeschäftstätigkeit der E AG in Baar per 2006 im Rahmen der diesbezüglichen steuerbehördlichen Untersuchung in keiner Weise nachgewiesen haben. Damit spricht einiges dafür, dass der Vereinnahmung von Verwaltungsratshonoraren in der Grössenordnung von Fr. 1.3 Mio. im Kanton Zug durch die vormals vorab im Textilbereich tätige E\nAG und der Weiterleitung dieser Honorare an den Pflichtigen in der Form eines Bruttoeinkommens von lediglich Fr. 100'000.- steuer- und sozialversicherungsrechtliche\nSparmotive zugrunde liegen. Ein Durchgriff auf die hinter der juristischen Person (die E\nAG) stehende natürliche Person (den Pflichtigen) unter dem Titel einer Steuerumgehung wäre damit bei anderem Ausgang der Streitsache keineswegs auszuschliessen\nund noch im Detail zu prüfen gewesen.\n\n6. a) Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde und des Rekurses.\n\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen\n(Art. 144 Abs. 1 DBG; § 152 Abs. 1 StG) und ihnen ist diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m § 17\nAbs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n- 16 -\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[...]\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n"}