{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-268_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_268_bo.pdf", "Checksum": "deef3b302d500c399f6098c8956a78cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.268", "ST.2011.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "e35186ca8ccc1da5542fd6c07659f21f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\n Der Steuerbehörde ist es mit Blick auf die richtige Anwendung des materiellen\nRechts indes unbenommen, einen Sachverhalt erstmals näher zu untersuchen, welcher womöglich schon in früheren Steuerperioden Anlass zu entsprechenden Untersuchungen hätte geben können bzw. müssen. Wenn im vorliegenden Fall die Steuerbehörde im Oktober 2010 ein Untersuchungsverfahren rund um die vom Pflichtigen per\n2006 ausgeübten Verwaltungsratsmandate einleitete, können demzufolge die Pflichtigen die Beweislastverteilung nicht durch Verweis auf das steuerbehördliche Verhalten\nin den Vorperioden verändern. Weil im Übrigen Geschäftsunterlagen gemäss Art. 962\nOR für zehn Jahre aufzubewahren sind, steht den besagten Mitwirkungspflichten auch\nnicht entgegen, dass hier die Untersuchung der Verhältnisse per 2006 erst im Jahr\n2010 eingeleitet worden ist.\n\nc) Schliesslich lassen die Pflichtigen noch vorbringen, dass ihr guter Glaube\nauch durch das Vertrauen auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung geschützt werde.\nNachdem die jahrelang gleichbleibende Handhabung der Vereinnahmung der Verwaltungsratshonorare über die E AG weder von der Steuerverwaltung Zug, welche für die\nErhebung der Gewinn- und Kapitalsteuer der E AG zuständig sei, noch von der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV, noch von der AHV-Ausgleichskasse jemals beanstandet worden sei, hätten sie mit Fug und Recht darauf schliessen dürfen, dass diese\nVorgehensweise aus steuerlicher Sicht zulässig sei. Ein Indiz für die Zulässigkeit finde\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n- 14 -\n\nsich auch in der MWST-Info 04, Ziff. 3.9, welche die Vereinnahmung von Verwaltungsratshonoraren über eine Gesellschaft ausdrücklich vorsehe.\n\nVorliegend geht es um die Veranlagung bzw. Einschätzung der Pflichtigen qua\nunbeschränkter hiesiger Steuerpflicht. In diesem Zusammenhang muss die Steuerbehörde auf eine ausserkantonal bereits erfolgte Besteuerung einer Gesellschaft des\nPflichtigen keine Rücksicht nehmen.\n\nZuzustimmen ist den Pflichtigen immerhin insoweit, als im Bereich Steuer- und\nSozialversicherungsrecht gleichlautende Abgrenzungskriterien betreffend selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit anzuwenden sind (vgl. Bericht des Bundesrates über eine einheitliche und kohärente Behandlung von selbstständiger bzw. unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht vom\n14. November 2001; BBl 2002, 1126 ff., 1141 f.). Indessen wurde von den Pflichtigen in\nkeiner Weise substanziiert dargelegt, ob überhaupt und gegebenenfalls nach welchen\nKriterien die Ausgleichskasse Zug die in Frage stehende Vereinnahmung der Verwaltungsratshonorare des Pflichtigen über die E AG geprüft hat. Aktenkundig ist lediglich\ndie Meldung der E AG betreffend den dem Pflichtigen ausbezahlten AHV-pflichtigen\nBruttolohn von Fr. 100'000.- (R-act. 3/9). Auszugehen ist mithin davon, dass die Ausgleichskasse von den Verwaltungsratshonoraren des Pflichtigen gar keine Kenntnis\nhatte.\n\nGleiches gilt mit Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung der in Frage\nstehenden Honorare. Die Pflichtigen haben lediglich die quartalsweisen Mehrwertsteuerabrechnungen 2006 der E AG vorgelegt, welchen sich entnehmen lässt, dass die\nLetztere Umsätze aus \"vereinnahmten Entgelten\" von insgesamt rund Fr. 1.3 Mio. deklarierte und versteuerte (vgl. R-act. 3/8). Damit kann nicht einmal davon ausgegangen\nwerden, dass den Mehrwertsteuerbehörden bekannt war, dass die gemeldeten Umsätze auf Verwaltungsratshonoraren beruhen. Dass eine Prüfung der hier streitigen Abgrenzung unter dem Aspekt der Mehrwertsteuer stattgefunden hat, ist damit in keiner\nWeise nachgewiesen.\n\nMithin können sich die Pflichtigen auch nicht auf den Schutz ihres Vertrauens\nin eine einheitliche Rechtsordnung berufen.\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n- 15 -\n\n5. Die Pflichtigen lassen schliesslich in Abrede stellen, dass eine Steuerumgehung vorliege.\n\nDie Steuerbehörde stützte die streitbetroffene einkommensseitige Aufrechnung indes nicht auf das Vorliegen einer Steuerumgehung, sondern – wie gesehen zu\nRecht – darauf, dass der Pflichtige die Entschädigungen für seine Verwaltungsratsmandate als Arbeitseinkünfte zu versteuern hat. Die Frage der Steuerumgehung wäre\nsomit nur dann zu prüfen gewesen, wenn die Pflichtigen den Nachweis erbracht hätten,\ndass die fraglichen Honorare aufgrund von entsprechenden vertraglichen Abmachungen der E AG zugestanden haben.\n\n"}