{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-268_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_268_bo.pdf", "Checksum": "deef3b302d500c399f6098c8956a78cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.268", "ST.2011.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "e35186ca8ccc1da5542fd6c07659f21f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\n b) Gleich wie ein angestellter Geschäftsführer muss gemäss Art. 717 Abs. 1\nOR auch ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft seine Aufgaben mit aller Sorgfalt\nerfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die Treuepflicht\numfasst dabei auch ein Konkurrenzverbot (vgl. Rolf Watter in: Basler Kommentar,\nArt. 717 N 18 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser aktienrechtlichen Sorgfalts- und\nTreuepflicht ist mithin auch ein Verwaltungsrat den Interessen der Gesellschaft bzw.\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n- 12 -\n\nder Aktionäre verpflichtet. Gerade das Beispiel der F Holding AG, in welcher insgesamt\nneuen Verwaltungsräte tätig waren, zeigt im Übrigen auf, dass der Pflichtige als Verwaltungsratspräsident mit Blick auf die erforderliche Sanierung ihm von Banken bzw.\nAktionären übertragene Aufgaben zu erfüllen hatte, was keineswegs für das Fehlen\neines Abhängigkeitsverhältnisses und das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht. Inwiefern der Pflichtige bei der Ausübung seiner Mandate ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte, ist ebenfalls nicht erkennbar; auch Angestellte gehen\nmitunter verschiedenen und befristeten Erwerbstätigkeiten nach und tragen dementsprechend das allgemeine Berufsrisiko, sich im Arbeitsmarkt ständig behaupten zu\nmüssen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die über die E AG abgerechneten Mandate des Pflichtigen von dessen übrigen Mandaten unterscheiden und\nsich insoweit ein Unterschied bei der Besteuerung rechtfertigte.\n\nc) Für die von den Pflichtigen geforderte Annahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eines Verwaltungsrats im Ausnahmefall bleibt damit kein Raum.\n\n4. a) Soweit sich die Pflichtigen auf die Veranlagungen und Einschätzungen in\nfrüheren Steuerjahren und damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, ist\nihnen zu entgegnen, dass die Einschätzungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt in jeder Steuerperiode neu würdigen und allenfalls zu einer abweichenden Beurteilung kommen kann, selbst wenn sich der Sachverhalt nicht geändert hat. Ein Anspruch\nauf eine in diesem Sinn rechtsgleiche Behandlung besteht nicht. Die richtige Anwendung des materiellen Rechts geht somit dem Vertrauen in eine vorhersehbare Rechtanwendung vor (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Vorbemerkungen zu Art. 109-121\nN 80 DBG bzw. zu §§ 119-131 N 87 StG).\n\nDementsprechend hilft den Pflichtigen auch nicht weiter, dass die Steuerbehörde im Rahmen der Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide 2004 festgehalten\nhat, sie gehe davon aus, dass gewisse Verwaltungsratshonorare gemäss Bescheinigung des Pflichtigen der E AG zugeflossen seien und insoweit keine Weitergabe von\nEinkommen an den Pflichtigen erfolgt sei (vgl. R-act. 3/13). Eine verbindliche behördliche Zusicherung, Verwaltungsratshonorare des Pflichtigen auch in künftigen Steuerperioden stets als der E AG zugeflossen zu qualifizieren, liegt darin entgegen dem Dafürhalten der Pflichtigen nicht. Selbst wenn von einer solchen Zusicherung ausgegangen\nwürde, fehlte es zur Anrufung des Vertrauensschutz an der Voraussetzung einer von\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n- 13 -\n\nder Pflichtigen getroffenen nachteiligen Disposition. Der von den letzteren angerufene\nUmstand, dass die Honorare bei der E AG im Kanton Zug deklariert und versteuert\nworden sind, kann nicht also solche qualifizieren; ob die Honorare hierorts beim Pflichtigen oder im Kanton Zug bei dessen Gesellschaft steuerbar sind, ist die Streitfrage,\nhinsichtlich welcher nicht durch eigene Dispositionen eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden kann.\n\nb) Der Grundsatz von Treu und Glauben wird von den Pflichtigen zusätzlich in\nbeweisrechtlichem Zusammenhang angerufen, indem sie geltend machen, die Steuerbehörde habe die Vereinnahmung der Honorare über die E AG jahrelang gebilligt,\nweshalb ihnen nun nicht zugemutet werden könne, fünf Jahre nach der Bemessungsperiode plötzlich unzählige Dokumente und vertrauliche Geschäftsunterlagen der E AG\nbeizubringen; es müsse unter solchen Umständen genügen, die konkrete Situation\nglaubhaft zu machen.\n\n"}