{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-268_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_268_bo.pdf", "Checksum": "deef3b302d500c399f6098c8956a78cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.268", "ST.2011.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "e35186ca8ccc1da5542fd6c07659f21f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\nden und die meisten Turnaround-Aktivitäten lanciert worden. Damit sei ein wesentlicher\nTeil der Aufgabe des Pflichtigen erledigt gewesen. Am 6. April 2005 habe er das Präsidium abgetreten. Im zweiten Halbjahr 2005 habe er dann noch verschiedene Projekte\npersönlich begleitet und Führungs- und Kontrollinstrumente entworfen und eingeführt.\nPer 2006 seien die Turnaround-Projekte in eine normale Geschäftstätigkeit überführt\ngewesen. An der Generalversammlung 2007 sei der Pflichtige nach dem erfolgreichen\nAbschluss der Neuausrichtung der F-Gruppe als Verwaltungsrat zurückgetreten.\n\nccc) Dass die letzteren Ausführungen zum Einsatz in der F-Gruppe durchaus\nglaubhaft sind, ergibt sich aus dem eingereichten Protokoll über die Generalversammlung 2002 sowie aus den Reden, welche der Pflichtige anlässlich der Generalversammlungen 2003 bis 2005 gehalten hat (vgl. Beilagen zu R-act. 3/3), aber auch aus\nden im Internet abrufbaren Geschäftsberichten der F Holding AG. Von daher braucht\nder zum Beweis der Richtigkeit des geschilderten Sachverhalts angebotene Zeuge (I\nals ehemaliger CEO der F-Gruppe) nicht angehört zu werden. Die geschilderten Vorkommnisse rund um die Sanierung der F-Gruppe ändern indes nichts daran, dass der\nPflichtige dort ein Verwaltungsratsmandat ausübte; er - und nicht die E AG - hatte offenbar einen guten Namen im Zusammenhang mit erfolgreichen Gesellschaftssanierungen und wurde deswegen – von wem auch immer – nach eigenen Angaben \"ad\npersonam\" in den Verwaltungsrat der in Schwierigkeiten geratenen Gesellschaften\nberufen. Von einem Beratungsauftrag an die E AG oder einem gewünschten Einbezug\nder E AG in den Verwaltungsrat ist nirgendwo die Rede. Auch die geschilderten Tätigkeiten, welche der Pflichtige dort ausübte, legen kein Beratungsmandat der E AG nahe. Wenn eine sich in Schieflage befindende Gesellschaft einen Turnaround-\nSpezialisten ins Präsidium ihres Verwaltungsrats holt, liegt auf der Hand, dass dieser\nmit Aufgaben zur Rettung der Gesellschaft betraut wird. Hieraus kann kein Beratungsauftrag an die E AG im Sinn von \"Retten Sie die G-Gruppe\" (so der Pflichtige betreffend sein diesbezügliches Mandat; vgl. seinen Beschrieb in R-act. 3/4) abgeleitet werden; der Rettungsauftrag ging vielmehr an den Pflichtigen und war an die Ausübung\ndes Verwaltungsratsmandats durch ihn gebunden.\n\nddd) Auch die Honorarhöhe legt entgegen dem Dafürhalten der Pflichtigen\nkeine andere Sichtweise nahe. Gemäss einer Aktennotiz des früheren CFO der F-\nGruppe wurde dort zwischen 2005 und 2007 ein Verwaltungsrat mit Fr. 65 -70'000.-\np.a., ein Verwaltungsratsvizepräsident mit Fr. 150'000.- p.a. und ein Verwaltungsratspräsident mit Fr. 300'000.- p.a. honoriert. Der Pflichtige war bei der F Holding AG per\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n- 11 -\n\n2006 noch in der Stellung eines Vizepräsidenten (vgl. seine Rede zur Generalversammlung 2005, Beilage 4 zur R-act. 3/3 sowie Auszug aus dem Handelsregister).\nWenn die E AG der F Holding AG für die Tätigkeit des Pflichtigen als Verwaltungsrat im\n1. Quartal 2006 Rechnung über Fr. 33'625.- stellte, lässt dies darauf schliessen, dass\ndas Jahreshonorar in etwa im bestätigten Bereich gelegen hat; für die Annahme einer\nZusatzhonorierung für Beratungsleistungen im Jahr 2006 bleibt damit kein Raum.\n\neee) Dass jeweils die E AG den fraglichen Gesellschaften Rechnung für die\nHonorare stellte (\"Für die Tätigkeit unseres Herrn A in Ihrem Verwaltungsrat …\"; vgl.\nR-act. 3/7), ändert an alledem nichts. Mehr als eine Funktion der E AG als blosse\nRechnungsstellerin für den Pflichtigen ist damit nicht nachgewiesen.\n\nfff) Damit wurde nicht nachgewiesen, dass der Anspruch auf die in Frage stehenden Verwaltungsratshonorare der E AG zugestanden hat, womit die diesbezügliche\nBesteuerung beim Pflichtigen zu erfolgen hat.\n\n3. a) Die Pflichtigem lassen beschwerde- und rekursweise ausführen, dass die\nRechtsprechung lediglich \"grundsätzlich\" davon ausgehe, dass die Verwaltungsratstätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziere. Ausnahmen seien folglich\nmöglich, weshalb anhand der einschlägigen Kriterien zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Einzelfall zu prüfen sei. Eine solche Prüfung zeige hier, dass der Pflichtige – etwa mit Blick auf das Inkasso, der kurzen\nMandatsdauer und das ständige Akquirieren von neuen Mandaten – ein Unternehmerrisiko getragen habe, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spreche. Derweil\nhabe es an einem Abhängigkeitsverhältnis, welches einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugrunde liege, gefehlt. Im Rahmen der vom Pflichtigen den Auftraggebern\nerbrachten Dienstleistungen sei dieser nämlich weder den Weisungen des Auftraggebers noch einem Konkurrenzverbot unterlegen.\n\n"}