{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-268_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_268_bo.pdf", "Checksum": "deef3b302d500c399f6098c8956a78cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.268", "ST.2011.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "e35186ca8ccc1da5542fd6c07659f21f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\n aaa) Allgemein wird zunächst ausgeführt, dass die E AG seit ihrer Gründung\n– früher durch den Vater des Pflichtigen und diverse Mitarbeiter, heute durch den\nPflichtigen selbst – erfolgreich verschiedene Beratungsmandate im In- und Ausland\ndurchgeführt habe. In den letzten zwölf Jahren habe sich das Schwergewicht der\nDienstleistungen in Richtung Beratung und Realisation bei Aufbau neuer Firmen, Beratung und Durchführung im Turnaround sowie in Bilanzsanierungen und Börsengängen\nentwickelt. Bei den meisten Mandaten handle es sich um akute Überlebenskämpfe,\nKrisenbewältigungen unter Zeitdruck sowie die Erarbeitung von Lösungen bei Liquiditätsengpässen. All diese Leistungen seien im Markt sehr gesucht. Mit dem Pflichtigen\nals Geschäftsführer habe die E AG über eine Persönlichkeit verfügt, welche vor seiner\nBeraterfunktion auch Führungspositionen bei diversen Unternehmungen innegehabt\nund in diesem Zusammenhang zahlreiche Erfahrungen in Turnaround- und Sanierungssituationen gemacht habe. Eine Spezialität der E AG bzw. des Pflichtigen sei es,\ndie sich stellenden Aufgaben umfassend zu analysieren, Lösungen zu erarbeiten und\nausgerüstet mit dem vollen Vertrauen der Aktionäre und der Banken verzugslos persönlich umzusetzen. Dabei habe sich gezeigt, dass sich diese Dienstleistungen in der\nnotwendigen Qualität und im meistens herrschenden Zeitdruck nur erbringen liessen,\nwenn der mit diesen Aufgaben betraute Berater auch mit den notwendigen Kompeten-\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n-9-\n\nzen ausgestattet sei; faktisch sei dafür die statutarische Stellung des Verwaltungsratspräsidenten bzw. -vizepräsidenten notwendig. Die Art der Beratung habe mit den klassischen Aufgaben eines Verwaltungsrats damit wenig zu tun. Vielmehr handle es sich\ndabei um eine Begleitung der Geschäftsleitung. Dass der Beratungsauftrag im Vordergrund stehe und das Verwaltungsratsmandat lediglich Mittel zum Zweck sei, ergebe\nsich auch aus der Tatsache, dass ein Grossteil der Aufträge nicht von den Unternehmen selbst, sondern von den Banken stamme. Für die erbrachten Leistungen habe die\nE AG jeweils Rechnungen an die Auftraggeber gestellt. Im Regelfall sei sie pro Auftraggeber mit einem fixen Betrag pro Quartal inkl. Inlandspesen entschädigt worden.\nAuf den Entgelten seien die Mehrwertsteuern entrichtet worden. Ausserdem habe die E\nAG dem Pflichtigen einen jährlich konstanten Lohn ausbezahlt, auf welchem sie die\nnotwendigen Sozialabgaben abgeführt habe. Die vereinnahmten Honorare habe die E\nAG ordentlich versteuert, wobei die Veranlagung 2006 bereits rechtskräftig sei. Die\nvom Pflichtigen vereinnahmten Honorare überstiegen diejenigen eines ordentlichen\nVerwaltungsrats bei weitem.\n\nNeben den Beratungsmandaten der E AG habe der Pflichtige im Übrigen noch\nweitere Verwaltungsratsmandate ausgeübt. Diesbezüglich habe er die klassischen\nHonorare stets als unselbstständige Erwerbseinkünfte deklariert und versteuert.\n\nbbb) Zur Untermauerung dieser allgemeinen Ausführungen hat der Pflichtige\nim Sinn eines Beispiels den Beschrieb seines Einsatzes für die F-Gruppe ins Recht\ngelegt (vgl. R-act. 3/3). Diesem Beschrieb lässt sich entnehmen, dass die sich per\n2002 in grossen Schwierigkeiten befindliche \"F\" in jenem Jahr praktisch den ganzen\nVerwaltungsrat auswechselte. Dabei sei der Pflichtige von den Gläubigerbanken \"ad\npersonam\" mit der Sanierung beauftragt und deshalb als Verwaltungsratspräsident\nbestimmt worden. Per 2002 habe der Pflichtige dann Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Liquiditätsproblemen betreffend Lohnauszahlungen geplant und umgesetzt. Per 2003 habe er temporär die operationelle Führung übernommen. Gleichzeitig\nsei die Bilanzsanierung der Gruppe geplant und vom Pflichtigen zeitgerecht umgesetzt\nworden. Weiter sei vom Pflichtigen für die F eine neue Strategie ausgearbeitet und\numgesetzt worden. In diesem Zusammenhang seien unter dessen Leitung dann per\n2004 zwei von drei Geschäftsfeldern verkauft und Schlüsselpositionen der Führung\nneu besetzt worden. Der Pflichtige habe in dieser Zeit Kunden und Tochterfirmen in der\nganzen Welt besuchen und über die Veränderungen informieren müssen. Per 2005\nseien die wesentlichsten Massnahmen zur nachhaltigen Verbesserung eingeleitet wor-\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n- 10 -\n\n"}