{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-268_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_268_bo.pdf", "Checksum": "deef3b302d500c399f6098c8956a78cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.268", "ST.2011.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "e35186ca8ccc1da5542fd6c07659f21f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\n 1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n-7-\n\nschädigungen seien an die vertretene juristische Person abzuführen (Martin Wernli, in:\nBasler Kommentar, 3. A., 2008, Art. 707 N 38 OR). Dazu bedarf es jedoch einer klaren\nAbsprache zwischen beiden Parteien. Entsprechend hat grundsätzlich der Verwaltungsrat eine solche Entschädigung als eigenes Einkommen zu versteuern. Nur wenn\nbereits zu Beginn des Vertretungsverhältnisses eine klare Abmachung über die Abführung des Honorars an die delegierende juristische Person getroffen wird, ist ein solches Verhältnis steuerrechtlich hinzunehmen. Zudem muss diese Vertretung einen\nsachlichen Hintergrund aufweisen; nur wenn erstellt ist, dass die Gesellschaft letztlich\ndie entsendende juristische Person und nicht die natürliche Person in ihren Verwaltungsrat eingebunden wissen will oder aber die delegierende juristische Person durch\neben diese natürliche Person vertreten sein will, kann auf das Vertretungsverhältnis\nabgestellt werden. Dass solche beachtlichen Gründe vorhanden sind, darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. zum Ganzen StRK II, 24. August 2010, 2 ST.2010.197).\n\nBehauptet ein Verwaltungsrat, das Verwaltungsratshonorar stehe nicht ihm,\nsondern einer Drittperson zu, trifft ihn hierfür die Beweislast (RB 1979 Nr. 28).\n\n2. a) Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Pflichtige per 2006 verschiedene Verwaltungsratsmandate ausübte, hinsichtlich welcher die Honorare im Gesamtbetrag von Fr. 1'247'265.- von der (indirekt via die D AG) zu 100% von ihm beherrschten E AG vereinnahmt worden sind. Nach dem vorstehend Gesagten\nqualifizieren die in Frage stehenden Verwaltungsratshonorare indes grundsätzlich als\nEinkünfte des Pflichtigen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und sind diese damit\nsolange von ihm zu versteuern, als es am Nachweis fehlt, dass sie ganz oder teilweise\nder E AG zugestanden haben.\n\nb) Dieser Nachweis wurde trotz eingehenden steuerbehördlichen Untersuchungen nicht erbracht:\n\naa) Zunächst wurden keinerlei Verträge oder schriftliche Absprachen zwischen der E AG und den Gesellschaften, in welchen der Pflichtige die streitbetroffenen\nVerwaltungsratsmandate ausübte, beigebracht. Auf entsprechende Unterlagen der E\nAG hätte der Pflichtige – soweit vorhanden – aufgrund seiner beherrschenden Stellung\nohne weiteres zugreifen können. Verzichtete er darauf oder existieren keine schriftlichen Dokumente, trägt er die beweisrechtlichen Konsequenzen. Damit ist zunächst\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n-8-\n\nnicht ersichtlich, aus welchen Gründen die besagten Gesellschaften ein Interesse daran gehabt haben könnten, die E AG als juristische Person und nicht den Pflichtigen in\nden Verwaltungsrat einzubinden.\n\nWeil die E AG an den fraglichen Gesellschaften nicht beteiligt war, ist auch\nnicht naheliegend, dass von ihrer Seite ein eigenes Interesse daran bestanden haben\nkönnte, den Pflichtigen als Vertreter in den Verwaltungsrat dieser Gesellschaften zu\nentsenden.\n\nSchliesslich wurden aber auch keine Verträge zwischen der E AG und dem\nPflichtigen vorgelegt und fehlen damit direkte Beweismittel betreffend das Vorliegen\nvon Abmachungen, wonach die dem Pflichtigen per 2006 zustehenden Verwaltungsratshonorare an die E AG abzuführen waren.\n\nbb) In dieser Ausgangslage fehlender Verträge versuchen die Pflichtigen den\nNachweis, dass die fraglichen Verwaltungsratshonorare ganz oder teilweise der E AG\nzugestanden haben, indirekt zu erbringen:\n\n"}