{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-268_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_268_bo.pdf", "Checksum": "deef3b302d500c399f6098c8956a78cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.268", "ST.2011.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "e35186ca8ccc1da5542fd6c07659f21f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\n Mit Auflage im Einspracheverfahren vom 16. August 2011 forderte die Steuerbehörde betreffend die Verwaltungsratsentschädigungen sämtliche Berater- und Arbeitsverträge sowie alle weiteren Verträge im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit ein. Die Pflichtigen liessen mit Eingabe vom 16. September 2011 antworten,\ndass für die Beratungstätigkeiten keine Verträge der E AG mit den jeweiligen Auftraggebern existierten. Exemplarisch werde stattdessen eine vom Pflichtigen erstellte Dokumentation betreffend seine Tätigkeit für die F-Gruppe eingereicht. Daraus sei ersichtlich, dass die Tätigkeit weit über diejenige eines ordentlichen Verwaltungsrats\nhinausgegangen sei. Ähnliche Dokumentationen könnten – falls gewünscht – auch für\nweitere Aufträge vorgelegt werden.\n\nAuf die Mahnung zur Auflageerfüllung hin liessen die Pflichtigen noch ausführen, dass Verwaltungsräte, welche neben klassischen Verwaltungsratsmandaten eine\nBeraterfunktion ausübten, dies oft auf einem gesonderten Vertrag basierend und auch\ngegen ein separates Entgelt täten. Soweit dies beim Pflichtigen nicht der Fall sei, bedeute dies aber nicht, dass dessen Mandaten der Beratungscharakter abzusprechen\nsei. Vielmehr habe der Pflichtige die betroffenen Unternehmen in bereits kritischem\nwirtschaftlichem Zustand nicht noch zusätzlich belasten wollen und habe er deshalb\nbewusst auf Erfolgshonorare verzichtet. Für seine Funktion als Turn-Around-Manager\nhabe er sich daher mit einem für die Gesellschaft kalkulierbaren höheren Pauschalbetrag entschädigen lassen; dieser sei rein rechtlich betrachtet wohl ein Verwaltungsratshonorar, wirtschaftlich gesehen aber überwiegend ein Beratungsentgelt.\n\nMit Entscheiden vom 3. November 2011 wies das kantonale Steueramt die\nEinsprachen ab. Unter Bezugnahme auf das Untersuchungsergebnis wurde daran\nfestgehalten, dass der Pflichtige sämtliche Verwaltungsratshonorare persönlich als\nEinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern habe.\n\nC. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 2. Dezember 2011 Beschwerde und\nRekurs erheben mit dem Antrag, die Aufrechnung von Verwaltungsratshonoraren im\nUmfang von Fr. 1'247'265.-, welche die E AG durch die Tätigkeit des Pflichtigen vereinnahmt habe, sei zu korrigieren bzw. sei in Bezug auf die direkte Bundessteuer das\nsteuerbare Einkommen auf Fr. 303'200.- und in Bezug auf die Staats- und Gemeinde-\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n-6-\n\nsteuern das steuerbare/satzbestimmende Einkommen auf Fr. 300'300.- / 307'900.- zu\nreduzieren. Im Übrigen wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt.\n\nDas kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde- und Rekursantwort vom\n21. Dezember 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Steuerbar sind gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 17 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder\nöffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.\nIn diesen Bestimmungen geht es damit um die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Als solche Tätigkeit gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts auch die Verwaltungsratstätigkeit (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 17 N 18\nDBG, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 17\nN 18 StG; mit Hinweis auf BGE 121 I 259 = ASA 65, 421, BGE 95 I 21 = ASA 39, 323,\nVGr ZH, 19. Dezember 1996, StE 1997 B. 22.3 Nr. 60 = StR 1997, 542 = ZStP 1997,\n204, RB 1979 Nr. 28 = ZBl 81, 85 = ZR 78 Nr. 101, RB 1960 Nr. 73).\n\nb) Verwaltungsratshonorare haben demzufolge Arbeitslohncharakter und qualifizieren damit grundsätzlich als steuerbare Einkünfte des Verwaltungsratsmitglieds.\nMöglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat seine Funktion für eine juristische Person\nausübt. Eine solche kann selber nämlich nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden,\nweil das Mandat eines Verwaltungsrats nur von natürlichen Personen ausgeübt werden\nkann (Art. 707 OR). Sie kann jedoch einen Vertreter bestimmen, welcher die Funktion\neines Verwaltungsrats in ihrem Interesse ausübt und so ihre Interessen wahrnimmt.\nDas Honorar, das Sitzungsgeld oder die Tantiemen stehen alsdann noch immer dem\nVerwaltungsrat persönlich zu. Allerdings kann vertraglich festgelegt werden, diese Ent-\n\n"}