{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-268_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_268_bo.pdf", "Checksum": "deef3b302d500c399f6098c8956a78cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.268", "ST.2011.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "e35186ca8ccc1da5542fd6c07659f21f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\n Dem mit der Auflageantwort gestellten Gesuch um Durchführung einer mündlichen Besprechung wurde am 17. Januar 2011 entsprochen. Dabei gab der Pflichtige\nu.a. zu Protokoll, dass die E AG ihre Einnahmen vorab in den Sparten Beratung und\nVerwaltungsratsmandate erzielt habe. Der Einfachheit halber seien dabei die Entschädigungen für die Beratermandate jeweils den Verwaltungsratsentschädigungen hinzugerechnet worden. Die Deklaration der Verwaltungsratsmandate als Einnahmen der E\nAG sei von den AHV- und MWST-Stellen kontrolliert und akzeptiert worden und auch\ndas kantonale Steueramt habe hiervon seit der Steuerperiode 1999 Kenntnis. Der\nSteuerkommissär vertrat in dieser Besprechung den Standpunkt, dass die Verwaltungsratshonorare als unselbstständiges Erwerbseinkommen des Pflichtigen qualifizierten und damit an dessen Wohnsitz steuerbar seien. Der Sitz der E AG in Baar sei\nohnehin fraglich, weil dieser die meiste Zeit nicht benutzt werde und der Pflichtige seine Arbeit mehrheitlich bei den Kunden erledige.\n\nAuf diese Besprechung Bezug nehmend liessen die Pflichtigen am 28. Februar 2011 eine schriftliche Stellungnahme nachreichen und dabei unter Hinweis auf frühere Steuerperioden insbesondere den Grundsatz von Treu und Glauben anrufen.\nNachdem sie alsdann am 16. März 2011 zur vollständigen Erfüllung der Auflage gemahnt worden waren, liessen sie mit Email vom 24. März 2011 die Erfolgsrechnung\nder E AG vorlegen. In der Letzteren wurde ein Dienstleistungsertrag der E AG von Fr.\n1'247'265.27 ausgewiesen.\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n-4-\n\nMit Entscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern vom 30. Juni 2011\nnahm der Steuerkommissär die Einschätzung für die Steuerperiode 2006 wie folgt vor:\n\nFr.\nSteuerbares Einkommen 1'547'600.-\nSatzbestimmendes Einkommen 1'555'200.-\nSteuerbares Vermögen 20'418'000.-\nSatzbestimmendes Vermögen 20'721'000.-.\n\nGegenüber der Selbstdeklaration korrigierte er dabei verschiedene Positionen,\nwobei insbesondere die einkommensseitige Aufrechnung des von der E AG vereinnahmten Dienstleistungsertrags von Fr. 1'247'265.- ins Gewicht fiel. Zur diesbezüglichen Begründung wurde aufgeführt, dass die Verwaltungsratstätigkeit grundsätzlich als\nunselbstständige Erwerbstätigkeit gelte. Honorare, Sitzungsgelder und Tantiemen würden dem Verwaltungsrat persönlich zustehen.\n\nIn gleicher Weise erfolgte gemäss Hinweis vom 30. Juni 2011 die Veranlagung der direkten Bundessteuer, wo das steuerbare Einkommen auf Fr. 1'550'500.-\nfestgesetzt wurde. Diese wurde am 19. Juli 2011 formell eröffnet.\n\nB. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 25. Juli 2011 Einsprache erheben und\nin der Hauptsache beantragen, von der Besteuerung der Verwaltungsratsentschädigungen auf Ebene des Pflichtigen abzusehen. Zur Begründung wurde angeführt, dass\ndie Tätigkeit des Pflichtigen weit über die übliche Verwaltungsratstätigkeit hinausgehe.\nSie stelle vielmehr eine umfassende Beratertätigkeit dar, welche durch das Verwaltungsratsmandat aus Gründen der Einflussnahme in der beratenden Unternehmung\nwährend des Beratungsprozesses lediglich ergänzt werde. Wie die (näher erörterten)\nBeratungen in den Fällen F Holding AG und G Holding AG beispielhaft aufzeigten, unterscheide sich die Tätigkeit des Pflichtigen klar von derjenigen eines ordentlichen\nVerwaltungsrats. In seinem Fall seien diverse Voraussetzungen, welche eine Tätigkeit\nals unselbstständig qualifizierten, nicht erfüllt. Bei einer demnach vorliegenden selbstständigen Erwerbstätigkeit sei es einem Unternehmer aber freigesellt, die Tätigkeit\nüber eine Kapitalgesellschaft auszuüben. Die Vereinnahmung der Verwaltungsratsentschädigungen über die E AG sei folglich zulässig. Der gegenteiligen Auffassung der\nSteuerbehörde stehe im Übrigen der Grundsatz von Treu- und Glauben entgegen.\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n-5-\n\n"}