{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-268_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_268_bo.pdf", "Checksum": "deef3b302d500c399f6098c8956a78cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.268", "ST.2011.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "e35186ca8ccc1da5542fd6c07659f21f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.268\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nVerwaltungsrats-Honorare sind grundsätzlich Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit vom Verwaltungsrat als Arbeitseinkünfte zu versteuern. Möglich ist indes, dass ein Verwaltungsrat sein Mandat für eine juristische Person ausübt und abmachungsgemäss dieser das Honorar abzutreten hat. Vorliegend wurde diese Konstellation indes nicht nachgewiesen, weshalb die aus Verwaltungsrats-Mandaten des Pflichtigen stammenden Entschädigungen von mehr als Fr. 1 Mio. nicht von dessen ausserkantonal domizilierten Gesellschaft, sondern von ihm als im Kt. Zürich wohnhafter natürlicher Person zu versteuern sind. | Art. 17 Abs. 1 DBG, § 17 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n\nEntscheid\n\n20. April 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter\nMichael Ochsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,\nNeumarkt 4 / Kornhausstrasse 26,\nPostfach, 9001 St. Gallen,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Der in C wohnhafte A (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B die Pflichtigen) hält über die st. gallische D Holding AG (nachfolgend D\nAG), sämtliche Anteile an der E AG, Baar (bis Herbst 2007 Zug, nachfolgend E AG).\nDie letztere, per 1968 vom Vater des Pflichtigen gegründete Gesellschaft bezweckt\ngemäss Handelsregister den Kauf, Verkauf sowie die Vermittlung und Verwertung von\nPatenten, Know-How, Markenrechten, Modellen und Neuheiten sowie die Unterstützung von Managements in Problemen der Technologie, der Rationalisierung und des\nMarketings, insbesondere auf dem Gebiet der Textilindustrie. Nach Angaben des\nPflichtigen liegen ihre Dienstleistungen heute vorab im Bereich von Beratungsmandaten im Zusammenhang mit Gesellschaftssanierungen. In personeller Hinsicht werden\ndiese Dienstleistungen, mit welchen per 2006 Umsätze von rund Fr. 1.3 Mio. erzielt\nworden sind, allein vom Pflichtigen erbracht, wobei dieser zur Auftragsausübung regelmässig Einsitz in den Verwaltungsrat der zu beratenden Gesellschaften nimmt. Per\n2006 liess sich der Pflichtige dafür von der E AG mit einem Bruttolohn von\nFr. 100'000.- entschädigen; in der Steuererklärung 2006 deklarierte er einen entsprechenden Nettolohn von Fr. 77'916.-.\n\nIm Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2006\nuntersuchte der Steuerkommissär u.a. den Hintergrund der vom Pflichtigen bzw. dessen E AG ausgeübten Geschäftstätigkeiten und verlangte mit Auflage vom 14. Oktober\n2010 insbesondere die vom kantonalen Steueramt St. Gallen erstellte Bewertung der D\nAG inkl. Geschäftsrechnung, den Arbeitsvertrag des Pflichtigen mit der E AG, Angaben\nund Unterlagen betreffend die allfällige geschäftliche Nutzung der Privatwohnung der\nPflichtigen, den Nachweis der dauernden und festen Geschäftseinrichtung im Kanton\nZug, die Kundenrechnungen sowie die Vorlage sämtlicher VR-Mandatsverträge.\n\nMit Auflageantwort vom 30. November 2010 liessen die Pflichtigen die steueramtliche Bewertung der D AG(Unternehmenswert = Fr. 16.25 Mio.) einreichen. Zum\nArbeitsvertrag des Pflichtigen mit der E AG liessen sie ausführen, dass ein solcher in\nschriftlicher Form nicht existiere, weil der Pflichtige alleiniger Inhaber und einziger Angestellter sei. Seine Tätigkeiten umfassten diverse Verwaltungsratsmandate sowie\nverschiedene Beratungsdienstleistungen für die Gesellschaften, in welchen er diese\nMandate ausübe. Seit Jahren beziehe er dafür ein Jahressalär von Fr. 100'000.- brutto.\n\n1 DB.2011.268\n1 ST.2011.352\n-3-\n\nZum Ort der Geschäftstätigkeiten wurde festgehalten, dass die Privatliegenschaft der\nPflichtigen grundsätzlich nicht geschäftlich genutzt werde; es komme jedoch vor, dass\nder Pflichtige \"aus Praktibilitätsgründen zwischendurch minimale berufliche Arbeiten\nauch von zu Hause aus\" vornehme. Die E AG bezahle ihm in diesem Zusammenhang\neine Monatspauschale von Fr. 450.-. Seine Erwerbstätigkeit übe der Pflichtige im Übrigen bei den Kunden der E AG aus; diese stellten ihm jeweils ein Büro zur Verfügung.\nDie E AG selbst sei per 2006 bei einer Anwaltskanzlei in Zug eingemietet gewesen; per\n2007 habe sie ihren Sitz in die Räumlichkeiten einer anderen Anwaltskanzlei in Baar\nverlegt. Betreffend die Kundenrechnungen sowie die VR-Mandatsverträge der E AG\nwurde ausgeführt, dass sich diese Dokumente nicht in den Privatunterlagen der Pflichtigen, sondern in den Geschäftsunterlagen der E AG befänden; diese dürften deshalb\nnicht zugestellt werden.\n\n"}