allein im Dispositiv in Rechtskraft. Eine rechtliche Würdigung vermag darum für eine nachfolgende Taxation keine präjudizierende Wirkung entfalten (VGr, 28. Juni 2006, SB.2006.00005; BGr, 17. April 2007, 2A.400/2006, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Die Steuerbehörde kann und muss die rechtliche Würdigung gleicher Sachverhalte für jede Periode neu prüfen. Der Umstand, dass das kantonale Steueramt die streitige Rente der Pflichtigen bisher nur zu 80% besteuert hat, vermag letzterer daher nicht zu helfen.