4. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 1/2, § 23 lit. f und § 270 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) entsprechen Art. 16 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1/2, Art. 23 lit. f und Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zur direkten Bundessteuer auch für die kantonalen Steuern gelten (BGr, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008 E. 2.1, www.bger.ch). Demnach unterliegen die Zahlungen B an die Pflichtige auch bei den Staats- und Gemeindesteuern der Einkommenssteuer vollumfänglich. 5. Aus der Gewährung eines Abzugs in vergangenen Steuerperioden kann ein Steuerpflichtiger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn Einschätzungen erwachsen