b) Die Pflichtige macht nicht geltend, mit den fraglichen Zahlungen habe B ihre güterrechtlichen Ansprüche befriedigt. Der Scheidungskonvention lässt sich zudem im Gegenteil entnehmen, dass die Ehegatten bei Abschluss der Konvention güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt waren (Ziff. 6). Demnach stellen die fraglichen Leistungen B Unterhaltszahlungen nach Art. 23 lit. f DBG dar. Als solche unterliegen sie der Einkommenssteuer vollumfänglich.