Wie es sich diesbezüglich verhält – die Vorinstanz erwähnt als mögliche weitere Grundlage der streitigen Leistung den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB –, kann aber ohnehin offen bleiben, da die Pflichtige jedenfalls keine Einkunft aus beruflicher Vorsorge vereinnahmte und daher die beantragte reduzierte Besteuerung von 80% nicht beanspruchen kann. 1 DB.2011.266 1 ST.2011.350 -6-