Die Scheidung erfolgte bei der Pflichtigen im März 2003. In diesem Zeitpunkt war der Vorsorgefall bei B bereits eingetreten, da er sich per … November 2000 vorzeitig hatte pensionieren lassen. Die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge von B konnten daher nicht mehr geteilt werden, sodass die Pflichtige gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB gegenüber B einen Anspruch auf eine Entschädigung hatte, welche sie sich gemäss genehmigter Scheidungskonvention als Rente auszahlen liess. Dies mag dann in der Konvention zur Bezeichnung "Rentenanspruch" geführt haben.