Diese Bezeichnung dürfte wohl vielmehr Ausfluss der Regelung in Art. 124 ZGB des Scheidungsrechts sein: Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben wurden, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Abs. 1). Als Entschädigung kann sowohl eine Entschädigung als auch eine Rentenleistung zugesprochen werden (Hermann Walser, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. A., 2010, Art. 124 N 14 ZGB). Die Scheidung erfolgte bei der Pflichtigen im März 2003.