b) Nichts daran zu ändern vermag der weitere Punkt in der Scheidungskonvention (Ziff. 2 Abs. 3), in dem vereinbart wurde, dass die Pflichtige "diesen Rentenanspruch" – gemeint ist der Anspruch der Pflichtigen gegenüber B auf Überweisung der hälftigen Rente – auch bei einer Wiederverheiratung oder im Fall einer Wohngemeinschaft mit einem andern Mann behalte. Denn die Bezeichnung "Rentenanspruch" in der Konvention bewirkt nicht, dass sich der Anspruch der Pflichtigen nicht wie vereinbart gegen B, sondern gegen die Vorsorgeeinrichtung der C richtet, die Rentenhälfte daher als von Letzterer ausgerichtet gilt und eine Einkunft aus der beruflichen Vorsorge darstellt.