Demnach stammt aber die streitige Rente vom geschiedenen Ehemann und nicht aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Sie gilt daher nicht als Einkunft 1 DB.2011.266 1 ST.2011.350 -5- aus beruflicher Vorsorge im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DBG, sodass sie auch nicht gestützt auf Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG im reduzierten Umfang von 80% besteuert werden kann.